AGB

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGLB) gelten für die Geschäftsbeziehungen der KBK Kaffeerösterei Berlin Kreuzberg GmbH (im Folgenden „KBK“) mit dem Besteller ausschließlich, es sei denn, es wird ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. KBK vereinbart mit dem Besteller bei dem ersten Vertragsschluss die Anwendbarkeit dieser AGB auch für nachfolgende Aufträge, selbst wenn hierüber nicht nochmals eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird. Von diesen AGLB etwa abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers sind für KBK nicht verbindlich. Entgegenstehenden Einkaufs- und Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.

 

2. Vertragsschluss

Angebote von KBK sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung der Bestellung durch KBK, spätestens mit der Lieferung der Ware zustande. Für den Inhalt des Vertrags ist die Auftragsbestätigung von KBK maßgeblich. Mündliche Nebenabreden werden nur durch schriftliche Bestätigung der Geschäftsleitung oder eines Prokuristen von KBK verbindlich.
 

3. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise verstehen sich ab Fabrik der KBK netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Zahlungen haben gemäß der im Vertrag festgelegten Vereinbarung zu erfolgen und sind ausschließlich an die KBK ohne Abzug zu leisten. Bei Überschreitung des Zahlungstermins kommt der Käufer in Verzug, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. Die KBK ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 7 Prozentpunkte über dem Basiszins gelten zu machen (§288 II BGB). Die KBK behält sich vor, höhere Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund zu verlangen (§288 III BGB). Zur Zurückbehaltung der Kaufsumme oder Aufrechnung ist der Käufer nicht berechtigt, es sei denn die Forderung ist rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. Im Falle des Zahlungsverzuges oder bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers, hat die KBK das Recht, nach ihrer Wahl entweder von diesem Verkauf, bzw. von allen Verkäufen, bei denen die Ware noch nicht ausgeliefert wurde, mit dem Käufer zurückzutreten, sowie Diese auf demselben rechtlichen Verhältnis, insbesondere einer laufenden Geschäftsverbindung, beruhen oder vorherige Bezahlungen aller fälligen Forderungen oder Stellung angemessener Sicherheiten zu verlangen. In diesem Fall ist die KBK vor Bezahlung aller fälligen Forderungen bzw. Stellung angemessener Sicherheiten zu weiteren Lieferungen aus laufenden Verträgen mit dem Käufer nicht verpflichtet.

 

4. Lieferung

Leistungsfristen und Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. Nichtlieferung, Lieferverzögerungen oder Beschädigungen infolge höherer Gewalt oder ähnlichen, nach Vertragsschluss entstehenden, von KBK nicht zu beeinflussenden Umständen, wie z. B. Gewalt, Streiks, Aussperrung etc. hat KBK nicht zu vertreten. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, längstens jedoch bis zu sechs Monaten. Nach Ablauf dieser Frist sind beide Parteien berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt, wenn einer Partei durch die Verzögerung erhebliche Nachteile entstehen.
Lieferungen – auch Teillieferungen – erfolgen stets auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Mit Aufgabe der Ware zum Versand geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt selbst dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Ist die Ware vom Besteller abzuholen, geht die Gefahr mit der Bereitstellungsanzeige auf den Besteller über. Tauschpaletten müssen bei Anlieferung oder Abholung in entsprechender Höhe zur Verfügung gestellt werden. Anderenfalls werden je gelieferte Palette 15,00 Euro berechnet.
KBK ist zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Gerät KBK mit der Lieferung in Verzug, ist der Besteller berechtigt, KBK schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, die grundsätzlich vier Wochen zu betragen hat, es sei denn, eine Fristsetzung ist nach dem Gesetz entbehrlich oder dem Besteller ist eine Nachfrist von vier Wochen nicht zuzumuten. Nach ergebnislosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Besteller von dem Vertrag zurücktreten oder nach Maßgabe der Ziff. 7 dieser AGLB Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Hat KBK die Leistungsverzögerung nicht zu vertreten, sind das Rücktrittsrecht und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

 

5. Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag (einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und künftig entstehender Forderungen) Eigentum der KBK. Der Käufer ist im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt, die Ware zu mischen, zu bearbeiten, zu verarbeiten und zu veräußern, dies aber stets unter folgenden Bedingungen:

 

  1. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Käufer tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an die KBK ab, welche die Abtretung hiermit annimmt. Die KBK wird jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung nachkommt. Die Befugnis des Käufers, die Forderungen selbst einzuziehen, endet, wenn der Käufer mit der Zahlung länger als 10 Tage in Verzug kommt, zahlungsunfähig wird oder über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird. Darüber hinaus ist die KBK zum jederzeitigen Widerruf der Einzugsermächtigung berechtigt, wenn ihr Sicherungsinteresse gefährdet ist und sachliche Gründe den Widerruf rechtfertigt. Im Falle des Erlöschens der Einzugsermächtigung ist der Käufer Verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben, und ermächtigt die KBK, die Abnehmer von dieser Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Übersteigt der Wert der für die KBK bestehenden Sicherheiten deren Forderung gegen dem Käufer insgesamt um mehr als 20%, so ist die KBK auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigen Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.
  2. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort und die KBK ist als Hersteller gemäß § 950 I BGB anzusehen. Bei Verarbeitung und/oder Vermischung der Vorbehaltsware mit der KBK nicht gehörenden Gegenständen erwirbt diese einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes an der neuen Sache (§§947,948 BGB).
  3. Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten und/oder zu veräußern, endet, wenn der Käufer mit der Zahlung länger als 10 Tage in Verzug kommt, die Zahlung einstellt, sowie dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahren beantragt wird oder aber die Weiterveräußerung an Abnehmer erfolgt, welche die Abtretung der gegen sie gerichteten Entgeltforderungen ausgeschlossen oder beschränkt haben und dadurch die Vorausabtretung vereiteln. Die KBK ist zum jederzeitigen Widerruf berechtigt, wenn Ihr Sicherungsinteresse gefährdet ist und sachliche Gründe den Widerruf rechtfertigen.
  4. Sobald sich der Käufer in Zahlungsverzug befindet, ist er auf Verlangen der KBK verpflichtet, dieser eine Aufstellung über die noch vorhandenen Eigentumsvorbehaltsware und Forderungen an Drittschuldner nebst Rechnungsanschriften zu übersenden und die noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware unver­züglich an die KBK herauszugeben.
  5. Eine Veräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderung ist unzulässig.
  6. Von Pfändungen des Sicherungsgutes ist die KBK sofort unter Angaben des Pfän­dungs- und Überweisungsbeschlusses des Pfandgläubigers zu benachrichtigen. Im Falle des Zugriffs Dritter aus das Vorbehaltseigentum / die abgetretenen Forderung hat der Käufer alle Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs, insbesondere durch Drittwiderspruchsklage, und zur Widerbeschaffung des Sicherungsgutes erforderlich sind.
  7. Nimmt die KBK aufgrund ihres Eigentumsvorbehaltes die Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn die KBK dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die KBK ist berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware, nach pflichtgemäßem Ermessen auch im Wege des freihändigen Verkaufs zu verwerten und den Verwertungserlös mit den noch offenen Forderungen zu verrechnen. Die Verwertung vorausabgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung des Sicherungsgutes erfolgt durch Einziehung. Die Verwertung darf nur nach vorheriger Androhung unter angemessener Fristsetzung von mindestens einer Woche erfolgen. Die Kosten der Verwertung hat der Käufer zu tragen.
  8. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für die KBK. Er hat sie gegen Feuer, Wasser Diebstahl oder anderen Gefahren zu versichern.

Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der in Satz 2 genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an die KBK in Höhe von deren Forderungen ab. Die KBK nimmt diese Abtretung an.

 

6. Rechte des Bestellers bei Mängeln der gelieferten Ware

Mängelrechte sind ausgeschlossen, wenn der Besteller die gelieferte Ware, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, nicht untersucht und dabei erkennbare Mängel KBK nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen, schriftlich anzeigt. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

Von dem Besteller gegenüber der Transportperson ausgestellte Empfangsquittungen über den Umfang der erhaltenen Lieferung wirken auch zu Gunsten, nicht aber zu Lasten von KBK.

Bei Sachmängeln behält sich KBK das Recht vor, Gewährleistung durch vollständige oder teilweise Ersatzlieferung zu erbringen. Das Recht zum Rücktritt oder zur Minderung des Kaufpreises steht dem Besteller nur dann zu, wenn eine von dem Besteller schriftlich gesetzte Frist zur Ersatzlieferung, die grundsätzlich vier Wochen betragen muss, verstrichen ist, es sei denn, eine Fristsetzung ist nach dem Gesetz entbehrlich oder dem Besteller ist eine Nachfrist von vier Wochen nicht zuzumuten. Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe der Ziff. 7 dieser AGLB. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Rückgriffansprüche des Bestellers nach § 478 BGB bleiben unberührt, sofern dem Besteller kein gleichwertiger Ausgleich gewährt wird.

 

7. Schadensersatz

Eine Haftung von KBK für Pflichtverletzungen besteht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie im Falle der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird (Kardinalpflicht), auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn KBK eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat, für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Haftet KBK aufgrund einfacher oder grober Fahrlässigkeit, ist die Haftung auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen KBK nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise rechnen musste.

Haftet KBK aufgrund einfacher Fahrlässigkeit oder aufgrund grober Fahrlässigkeit der Mitarbeiter oder Beauftragten, die nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören, haftet KBK auch nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. Der Nachweis für ein Verschulden von KBK im Rahmen der Schadenersatzhaftung ist vom Besteller zu führen. Soweit durch diese Bestimmung die Haftung von KBK ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten oder freien Mitarbeiter von KBK.

 

8. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGLB unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

 

9. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist der Geschäftssitz der KBK KAFFEERÖSTEREI BERLIN KREUZBERG GMBH Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Die KBK KAFFEERÖSTEREI BERLIN KREUZBERG GMBH ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

Ist der Kunde kein Kaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.

Dieses Vertragsverhältnis und seine Auslegung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von der KBK KAFFEERÖSTEREI BERLIN KREUZBERG GMBH Erfüllungsort.

Stand der AGB: April 2015

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